Ähnlich wie bei einer Mediation wird auch beim Schlichtungsverfahren eine außergerichtliche einvernehmliche Lösung gesucht. Aber statt die Streitenden als Vermittler zu einer selbst gefundenen Lösung zu führen, ist es die Aufgabe des Schlichters, letztlich einen für beide Seiten akzeptablen Kompromissvorschlag zu unterbreiten.
Auch der Schlichter ist kein Parteivertreter, sondern ein unparteiischer Beurteiler der Situation. Die Interessen beider Parteien sollen dabei so ausgewogen wie möglich betrachtet werden. Selbstverständlich besteht auch bei einer Schlichtung die Möglichkeit, dass die Parteien jeweils noch einen eigenen Rechtsbeistand hinzuziehen.
Die Schlichtung kann in einem formalisierten Verfahren ablaufen, etwa bei einer speziellen Schlichtungsstelle zu konkreten Themenbereichen (z. B. zur Arzthaftpflicht, zur Haftung von Banken oder Sparkassen) oder bei den Industrie- und Handelskammern. Dort kann ein Antrag gestellt werden, der eine kurze Darstellung des Sachverhaltes enthalten sollte (Vordrucke sind bei der jeweiligen Schlichtungsstelle erhältlich). Die Schlichtungsstelle schlägt dann in der Regel einen Schlichter vor.
Hier finden Sie beispielsweise
den Link zur Schlichtungsstelle der Industrie- und Handelskammer Oldenburg.
Es besteht aber natürlich auch die Möglichkeit, sich mit seinem Streitgegner auf ein individuelles Schlichtungsverfahren und einen für beide Seiten akzeptablen Schlichter zu einigen.